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Satzung der Spielgemeinschaft Erkelenz
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Spielgemeinschaft Erkelenz“. Er soll in das
Vereinsregister
eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Spielgemeinschaft
Erkelenz e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erkelenz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt, die Pflege und die Fortentwicklung der Freundschaft
unter den Vereinsmitgliedern. Grundlage der Freundschaften ist dabei sowohl die
gemeinsame Jugend als auch die Kameradschaft der Vereinskameraden in Erkelenz
und Umgebung.
(2) Der Satzungszweck wird durch gemeinsam organisier te Feste, Veranstal tung und
Feiern nicht nur für die Vereinsmitglieder, sondern auch für die Allgemeinheit
verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwir tschaftliche
Zwecke. Mi ttel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mi tglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mi tteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mi tgliedschaft
(1)Mi tglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mi tgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mi tzuteilen.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mi tgliederversammlung Ehrenmi tglieder auf
Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Ausschluss erfolgt aus wichtigem Grund durch Beschluss der
Mi tgliederversammlung, für den eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen, die wiederum mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder darstellen
müssen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied mi t seinen
Beitragszahlungen unentschuldigt im Verzug ist.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands.
§ 5 Mi tgliedsbeiträge
(1) Von den Mi tgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der
Jahresbeiträge werden von der Mi tgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mi tglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen, Fahrten und Feiern des Vereins
teilzunehmen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mi tgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellver tretende Vorsitzende,
der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende sind jeweils alleinver tretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein nur in gegenseitigem Zusammenwirken.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowei t sie nicht nach
der Satzung einem anderen Organ des Vereins über tragen sind. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a) Vorberei tung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mi tgliederversammlung und des Verwaltungsrats.
c) Vorberei tung und Beschluss des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichts.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wi rd von der Mi tgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
berufen werden.
(4) Mi t der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Mitglied des Vorstands anderwei tig aus, so kann die
Mi tgliederversammlung ein neues Vorstandmitglied wählen. Im Übrigen kann die
Mi tgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nur in der Weise abberufen, dass sie mit
der Mehrheit der Mitglieder ein neues Vorstandsmitglied wählt und dieses dadurch
ersetzt.
(5) Rechtsgeschäfte des Vorstandes mi t einem Gegenwer t von über 2500 € bedürfen der
Zustimmung der Mi tgliederversammlung
(6) Der Schatzmeister ist zuständig für die Erstellung einer Mitgliederliste anlässlich der
Mi tgliederhauptversammlung sowie für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
(7) Der Schriftführer führt das Protokoll jeder Mitgliederversammlung. Des Weiteren
obliegt ihm die Führung einer Kar tei des Vereinseigentums.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
1. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Durchführung, Gestal tung und Planung des Vereinslebens, insbesondere der
Vereinsveranstaltungen
3. Die übrigen in dieser Satzung explizit zugewiesenen Aufgaben.
§ 10 Mi tgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mi tglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Genehmigung des Haushal tsplans
b) Festsetzung der Mi tgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mi tglieder des Vorstands.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mi tgliederversammlung findet einmal jährlich im vierten Quartal statt.
Sie
wi rd vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit tels eines
elektronischen
Briefes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mi t dem auf den
Zugang
des elektronischen Briefs folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mi tglied als
zugegangen, wenn es an die letzte vom Mi tglied gegenüber dem Verein bekannt gegebene
elektronische Briefadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mi tgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mi tgliederversammlungen gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mi tgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erforder t oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 13 Beschlussfassung der Mi tgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellver tretenden Vorsitzenden oder von ein anderem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten
Mi tglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mi tgliederversammlung mi t der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mi tglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, sowei t in dieser Satzung nichts Abweichendes festgelegt ist.
Stimmenthal tungen gelten als ungültige Stimmen.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so
findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl stat t. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Änderung der Satzung
(1) Für die Änderung einer Bestimmung dieser Satzung ist die Mitgliederversammlung
berechtigt durch Beschluss, zu dem eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen
Stimmen erforderlich ist, die mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder darstellen
müssen.
(2) Name, Sitz und Zweck des Vereins dürfen lediglich auf Beschluss der
Mi tgliederversammlung mi t einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen
Stimmen, die mindestens vier Fünftel der Vereinsmitglieder darstellen müssen,
geänder t werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins nach kann nur in einer Mi tgliederversammlung mi t einer
Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen, die wiederum vier Fünftel
aller Vereinsmitglieder repräsentieren müssen, beschlossen werden
(2) Falls die Mi tgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellver tretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation nach Auflösung oder Aufhebung vorhandene
Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder.
Erkelenz, den 11.12.2010
www.sgerkelenz.de
